Vornamen
Unser Name begleitet uns ein Leben lang. Man stellt sich mit ihm vor, schreibt ihn oder sagt ihn am Telefon. Wir mögen Namen, wenn wir den Menschen dahinter mögen.
Damit Ihnen Ihr Kind später nicht die Namensgebung vorwerfen kann, sollten Sie sich den Namen sehr genau überlegen.
Rechtliches zur Namensgebung
1. Vornamen:
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen zu erteilen.
In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten:
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden (z. B. Karl-Georg), gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich, wenn Sie genau das beabsichtigen. Bei mehreren eigenständigen Vornamen (z. B. Silke Luise Andrea ...) muss nicht mehr - wie früher - der Rufname festgelegt werden. Das Kind kann also später selbst entscheiden, wie es gerufen werden will.
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und eindeutig das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: "Maria" als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind (z. B. Alex), können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Die Standesämter lassen nämlich nicht alle Namensideen zu. So wurden Vorschläge wie Verleihnix (der stinkende Fischhändler aus den Asterix-Comics), Störenfried, Toni Tiger oder Grammophon von deutschen Standesämtern und Gerichten abgelehnt.
Andererseits hielten Vornamen wie Tinina, Syltra, aber auch Windsbraut und Ingwer bei einer Klage dem Urteil der Gerichte stand.
Wenn Eltern einen Namen wählen, der dem Standesbeamten nicht geläufig ist, gibt es mehrere Wege, um zu beweisen, dass er existiert:
Ein Buch oder einen Kalender, in dem dieser seltene Name verzeichnet ist, als Beweisstück vorlegen.
Bei ausländischen Namen vom Konsulat oder der Botschaft des Landes eine schriftliche Bestätigung erbitten.
Das zuständige Amtsgericht entscheiden lassen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z. B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen und der Name richtig, bzw. in der Schreibweise die Sie wünschen geschrieben ist.
Theoretisch können Sie Ihrem Kind beliebig viele Vornamen geben. Aber bedenken Sie bitte, dass es auf Behörden und bei vielen anderen Gelegenheiten mit allen Vornamen unterschreiben muss. Außerdem dürfte schon mit zwei Namen der Platz in den meisten Unterschrifts-Feldern (Personalausweis, Führerschein etc.) relativ knapp werden.
2. Familiennamen:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
Besuchszeit: Täglich von 8 bis 20 Uhr


